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Inzwischen greift
selbst die "Zeit" in ihrer aktuellen Ausgabe das Thema
Hartz auf und dokumentiert in einem ausführlichen Artikel die
Grundgesetzwidrigkeit des Gesetzespaketes der "Dreierbande"
Schröder-Clement-Hartz.
Bereits seit
Anfang des Jahres liegt ein umfangreiches, aber von der
Öffentlichkeit kaum wahr genommenes Gutachten von Prof. Uwe
Berlit, Richter am Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.
Prof. Berlits
Grundthesen:
1. Der
Zwang, eine Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben, greift
unverhältnismäßig in die Vertragsfreiheit ein. (Artikel
2 GG)
Artikel 2, Abs.1:
"Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner
Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt
und nicht gegen
die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt."
Der
Schutzbereich dieses Grundrechts bezieht sich ua auf die Vertragsfreiheit,
d.h. frei zu entscheiden, mit wem man welchen Vertrag bei prinzipiell
freier
inhaltlicher Ausgestaltung abschließen will.
2. Der Rückgriff auf die Vertragform stellt einen "Formenmißbrauch
des
Gesetzgebers" dar, dem das Sozialstaatsgebot (Artikel 20 GG)
entgegenstehe, da die Arbeitslosen einem "sanktionsbewehrten
Zwang zur rechtsgeschäftlichen Selbstunterwerfung" ausgesetzt
sind.
Artikel 20,
Abs. 1: "Die Bundesrepublik ist ein demokratischer und sozialer
Bundesstaat" Dieser Artikel wird als das Sozialstaatsgebot
bezeichnet.
3. Arbeitslose,
die nicht auf den ersten Arbeitsmarkt vermittelbar sind,
müssen "sonstige Arbeitsgelegenheiten" übernehmen,
für die sie nur eine
geringe Aufwandsentschädigung erhalten. Bei Ablehnung sind
verschärfte
Sanktionen vorgesehen. Das verstößt gegen das Verbot
von Zwangsarbeit
(Artikel 12 GG) - zumindest dann, wenn die Arbeitskraft nicht zu
marktnahen
Bedingungen eingesetzt werden kann.
Artikel 12:
"(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und
Ausbildungsstätte frei zu wählen. ... (2) Niemand darf
zu einer bestimmten
Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlich
allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung
zulässig." Arbeitszwang ist die Verpflichtung zu einer
persönlichen Dienstleistung, die einen mehr als nur unbedeutenden
Aufwand erfordert. Erlaubt ist sie nur, wenn sie zu allgemeinen
öffentlichen
Dienstpflichten gehört zb. die Arbeit als Schöffe.
4. Die
neuen Leistungen sind nicht "armutsfest". Sie führen
zu einer
Vielzahl von Verletzungen des Bedarfsdeckungsprinzip, das wegen
des
Sozialstaatsgebots zwingend zu beachten sei.
5. Die
Verordnungsermächtigung, mit der im Handstreich festgelegt
werden
kann, was für Unterkunft, Heizung und anderes anmessen sei,
verstößt gegen das Bestimmtheitsgebot (Artikel 80 Absatz
1 GG).
Artikel 80,
Abs. 1: "Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein
Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden,
Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck
und Ausmaß der
erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden. die Rechtsgrundlager
ist
in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß
eine
Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf
es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung."
6. Bei
Sozialhilfeempfängern wurde systematisch geltendes Recht ausgehöhlt,
in dem kurzerhand Mitwirkungspflichten erweitert wurden und so die
Nichtzustimmung zur Durchsuchung der Wohnung durch
Sozialamtsschnüffeldienste als Verletzung der Mitwirkungspflichten
bezeichnet wurde.
Artikel 13:
"(1) Die Wohnung ist unverletzlich. (2) Durchsuchungen dürfen
nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die in den
Gesetzen
vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen
Form durchgeführt werden. (3) Eingriffe und Beschränkungen
dürfen ... nur zur Abwehr einer bestimmten Gefahr oder einer
Lebensgefahr ... vorgenommen werden.
Weitere namhafte
Stimmen
Auch zwei Richter
des Bundesverfassungsgerichtes, Christine
Hohmann-Dennhardt und Prof. Siegfried Bloß haben auf die
Verfassungswidrigkeit von Hartz IV hingewiesen.
In der aktuellen
Ausgabe der "Zeit" bemängelt Prof. Utz Krahmer
(Fachhochschule Düsseldorf und Autor der Kommentare zum Sozial-
und
Verwaltungsrecht, daß HartzIV ein "handwerklich äußerst
schlecht gemachtes Gesetz sei" und "zum Teil über
Nacht von völlig überlasteten
Ministerialbeamten im 24-stündigen Drei-Schicht-Dienst unter
ungeheurem
Zeitdruck nach den Vorgaben der politischen Spitzen zurechtgezimmert
wurden" (ZEIT, Nr.34, S.20).
Bundesverwaltungsrichter
Ralf Rothkegel kritisiert die zugrunde liegende
Methode zur Berechnung des Bedarfs, die das soziokulturelle Existenzminimum
nicht ermögliche und eine soziale Ausgrenzung der Betroffenen
nicht auszuschließen ist. Und genau das toleriert das Grundgesetz
nicht! Ausführlich in seinem Fachartikel in der ZFSH/SGB nachzulesen.
Heinrich
Lang, Verfassungsrechtler an der Uni Köln, verweist auf
den Artikel 14 des Grundgesetzes und die Verletzung der Eigentumsgarantie.
Prof. Uwe
Berlit, Richter am Bundesverwaltungsgericht, geht noch einmal
auf die Eingliederungsvereinbarung ein. Der Ansatz der passgenauen
Betreuung sei zwar zu begrüssen, aber es gibt "erheblich
erweiterte Machtbefugnisse. Der Hilfebedürftige habe keinen
wirksamen Schutz gegen unqualifizierte, überforderte oder gar
böswillige Fallmanager. Die Verhandlungssituation sei wirksamer
gerichtlicher Kontrolle nicht zugänglich," bemängelt
Berlit. "Wollen die Arbeitslosen keine Einbußen hinnehmen,
müssen sie unterschreiben. ... Der sanktionsbewährte Kontrahierungszwang
greife unverhältnismäßig in die durch das Grundgesetz
geschützte Vertragsfreiheit ein. Hoheitlicher Eingriff und
soziale Dienstleistung würden vermischt."
(ZEIT, a.a.O.)
Und zu all den
kritischen und berechtigten Stimmen meint das
Wirtschaftsministerium, dass man alles geprüft habe und alles
rechtens sein.
Das spricht für eine eigenartige Rechtsauffassung im Hause
Clements. Ich
kann das nur Heinrich Lang zu stimmen, dass das ganze vor dem
Bundesverfassunggericht landen wird.
"Gegen
jeden, der es unternimmt, diese
Ordnung zu beseitigen, haben alle
Deutschen das Recht zum Widerstand." Artikel
20, Absatz 4, GG
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AK ELViS (ErwerbsLosenVersammlung
inSchöneberg) ist zu erreichen über Bernd M. Büttner
c/o PDS Goltz-str. 13,10781 Berlin
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