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Widerstand tut not
- Aktuelle Presseerklärungen des AK ELViS

AK ELViS - ErwerbsLosenVersammlung in Schöneberg

Pressseerklärung vom 12.08.2004
Hartz IV ist grundgesetzwidrig

Inzwischen greift selbst die "Zeit" in ihrer aktuellen Ausgabe das Thema
Hartz auf und dokumentiert in einem ausführlichen Artikel die
Grundgesetzwidrigkeit des Gesetzespaketes der "Dreierbande"
Schröder-Clement-Hartz.

Bereits seit Anfang des Jahres liegt ein umfangreiches, aber von der
Öffentlichkeit kaum wahr genommenes Gutachten von Prof. Uwe Berlit, Richter am Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.

Prof. Berlits Grundthesen:

1. Der Zwang, eine Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben, greift
unverhältnismäßig in die Vertragsfreiheit ein. (Artikel 2 GG)

Artikel 2, Abs.1: "Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner
Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen
die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt." Der
Schutzbereich dieses Grundrechts bezieht sich ua auf die Vertragsfreiheit,
d.h. frei zu entscheiden, mit wem man welchen Vertrag bei prinzipiell freier
inhaltlicher Ausgestaltung abschließen will.


2. Der Rückgriff auf die Vertragform stellt einen "Formenmißbrauch des
Gesetzgebers" dar, dem das Sozialstaatsgebot (Artikel 20 GG) entgegenstehe, da die Arbeitslosen einem "sanktionsbewehrten Zwang zur rechtsgeschäftlichen Selbstunterwerfung" ausgesetzt sind.

Artikel 20, Abs. 1: "Die Bundesrepublik ist ein demokratischer und sozialer
Bundesstaat" Dieser Artikel wird als das Sozialstaatsgebot bezeichnet.

3. Arbeitslose, die nicht auf den ersten Arbeitsmarkt vermittelbar sind,
müssen "sonstige Arbeitsgelegenheiten" übernehmen, für die sie nur eine
geringe Aufwandsentschädigung erhalten. Bei Ablehnung sind verschärfte
Sanktionen vorgesehen. Das verstößt gegen das Verbot von Zwangsarbeit
(Artikel 12 GG) - zumindest dann, wenn die Arbeitskraft nicht zu marktnahen
Bedingungen eingesetzt werden kann.

Artikel 12: "(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und
Ausbildungsstätte frei zu wählen. ... (2) Niemand darf zu einer bestimmten
Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlich allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht. (3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig." Arbeitszwang ist die Verpflichtung zu einer persönlichen Dienstleistung, die einen mehr als nur unbedeutenden Aufwand erfordert. Erlaubt ist sie nur, wenn sie zu allgemeinen
öffentlichen Dienstpflichten gehört zb. die Arbeit als Schöffe.

4. Die neuen Leistungen sind nicht "armutsfest". Sie führen zu einer
Vielzahl von Verletzungen des Bedarfsdeckungsprinzip, das wegen des
Sozialstaatsgebots zwingend zu beachten sei.

5. Die Verordnungsermächtigung, mit der im Handstreich festgelegt werden
kann, was für Unterkunft, Heizung und anderes anmessen sei, verstößt gegen das Bestimmtheitsgebot (Artikel 80 Absatz 1 GG).

Artikel 80, Abs. 1: "Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein
Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden,
Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der
erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden. die Rechtsgrundlager ist
in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine
Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung."

6. Bei Sozialhilfeempfängern wurde systematisch geltendes Recht ausgehöhlt, in dem kurzerhand Mitwirkungspflichten erweitert wurden und so die Nichtzustimmung zur Durchsuchung der Wohnung durch
Sozialamtsschnüffeldienste als Verletzung der Mitwirkungspflichten
bezeichnet wurde.

Artikel 13: "(1) Die Wohnung ist unverletzlich. (2) Durchsuchungen dürfen
nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die in den Gesetzen
vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden. (3) Eingriffe und Beschränkungen dürfen ... nur zur Abwehr einer bestimmten Gefahr oder einer Lebensgefahr ... vorgenommen werden.

Weitere namhafte Stimmen

Auch zwei Richter des Bundesverfassungsgerichtes, Christine
Hohmann-Dennhardt und Prof. Siegfried Bloß
haben auf die
Verfassungswidrigkeit von Hartz IV hingewiesen.

In der aktuellen Ausgabe der "Zeit" bemängelt Prof. Utz Krahmer
(Fachhochschule Düsseldorf und Autor der Kommentare zum Sozial- und
Verwaltungsrecht, daß HartzIV ein "handwerklich äußerst schlecht gemachtes Gesetz sei" und "zum Teil über Nacht von völlig überlasteten
Ministerialbeamten im 24-stündigen Drei-Schicht-Dienst unter ungeheurem
Zeitdruck nach den Vorgaben der politischen Spitzen zurechtgezimmert wurden" (ZEIT, Nr.34, S.20).

Bundesverwaltungsrichter Ralf Rothkegel kritisiert die zugrunde liegende
Methode zur Berechnung des Bedarfs, die das soziokulturelle Existenzminimum nicht ermögliche und eine soziale Ausgrenzung der Betroffenen nicht auszuschließen ist. Und genau das toleriert das Grundgesetz nicht! Ausführlich in seinem Fachartikel in der ZFSH/SGB nachzulesen.

Heinrich Lang, Verfassungsrechtler an der Uni Köln, verweist auf den Artikel 14 des Grundgesetzes und die Verletzung der Eigentumsgarantie.

Prof. Uwe Berlit, Richter am Bundesverwaltungsgericht, geht noch einmal auf die Eingliederungsvereinbarung ein. Der Ansatz der passgenauen Betreuung sei zwar zu begrüssen, aber es gibt "erheblich erweiterte Machtbefugnisse. Der Hilfebedürftige habe keinen wirksamen Schutz gegen unqualifizierte, überforderte oder gar böswillige Fallmanager. Die Verhandlungssituation sei wirksamer gerichtlicher Kontrolle nicht zugänglich," bemängelt Berlit. "Wollen die Arbeitslosen keine Einbußen hinnehmen, müssen sie unterschreiben. ... Der sanktionsbewährte Kontrahierungszwang greife unverhältnismäßig in die durch das Grundgesetz geschützte Vertragsfreiheit ein. Hoheitlicher Eingriff und soziale Dienstleistung würden vermischt."
(ZEIT, a.a.O.)

Und zu all den kritischen und berechtigten Stimmen meint das
Wirtschaftsministerium, dass man alles geprüft habe und alles rechtens sein.
Das spricht für eine eigenartige Rechtsauffassung im Hause Clements. Ich
kann das nur Heinrich Lang zu stimmen, dass das ganze vor dem
Bundesverfassunggericht landen wird.

"Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle
Deutschen das Recht zum Widerstand."
Artikel 20, Absatz 4, GG

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AK ELViS (ErwerbsLosenVersammlung inSchöneberg) ist zu erreichen über Bernd M. Büttner c/o PDS Goltz-str. 13,10781 Berlin


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